EKHG: § 3 Z 2, § 6 Abs 2
Eine Schwarzfahrt iSd § 6 Abs 2 EKHG liegt vor, wenn eine Person, der das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist, die erkennbar zeitlich, örtlich oder inhaltlich nur beschränkt erteilte Benützungsermächtigung mehr als geringfügig überschreitet (hier: durch Teilnahme an einer Wettfahrt mit einem anderen Pkw).