ABGB: § 1295 Abs 1
EMRK: Art 6, Art 13
Ein GmbH-Gesellschafter kann nicht Ersatz wegen eines Schadens begehren, der im Vermögen der GmbH eingetreten ist, weil bloß eine mittelbare Schädigung durch die Entwertung seines Geschäftsanteils vorliegt. Anspruch auf Schadenersatz hat nur die Gesellschaft als unmittelbar Geschädigte.