ABGB: § 1096 Abs 1, § 1295 Abs 1
Eine Betreuungskraft, die den Mieter im Rahmen dieser Tätigkeit ein- bis zweimal pro Woche aufsucht, ist nicht in die Schutzwirkungen des Mietvertrags einbezogen. Ihr gegenüber haftet der Vermieter daher nur auf deliktischer Grundlage für mangelnde Verkehrssicherung in den Zugangsbereichen.