ABGB: § 1295 Abs 1
Nach stRsp trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Patient der Behandlung auch bei ausreichender ärztlicher Aufklärung zugestimmt hätte, den Arzt. Eine Pflicht des Patienten, zuvor einen echten Entscheidungskonflikt plausibel zu machen, besteht nicht.