ABGB: § 1168a, § 1304
Ein mit der Baugrubensicherung beauftragtes Bauunternehmen ist verpflichtet, vor Arbeitsbeginn in die Baubewilligung Einsicht zu nehmen, um sich von allfälligen Auflagen Kenntnis zu verschaffen.
ABGB: § 1168a, § 1304
Ein mit der Baugrubensicherung beauftragtes Bauunternehmen ist verpflichtet, vor Arbeitsbeginn in die Baubewilligung Einsicht zu nehmen, um sich von allfälligen Auflagen Kenntnis zu verschaffen.