WEG: § 20 Abs 1
ABGB: § 1012, § 1299
Der Verwalter haftet gegenüber der Eigentümergemeinschaft für Fehler nach § 1012 ABGB auf schadenersatzrechtlicher Grundlage, wobei ihn der Sorgfaltsmaßstab eines Sachverständigen iSd § 1299 ABGB trifft. Die Sorgfaltsanforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Beim Verwalter handelt es sich um keinen Sachverständigen für diffizile rechtliche oder bautechnische Fragen.