MRG: § 30 Abs 2 Z 3
Gegen die Kündigung des Mietverhältnisses gem § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG aufgrund des unleidlichen Verhaltens eines Mitbewohners kann der Mieter nach der eindeutigen Rsp nicht einwenden, dass er ohnehin alle verfügbaren bzw zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft hat. Die Kündigung ist nur dann aufzuheben, wenn der Mieter mangels Kenntnis des Verhaltens gar nicht einschreiten konnte.