ABGB: § 231
Die Kosten einer Maturaschule können nur dann als Sonderbedarf durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil deckungspflichtig sein, wenn das Kind eine besondere Eignung aufweist und keine kostengünstigeren und gleichwertigen Alternativen zur Verfügung stehen (wie insb eine öffentliche Schule).