ABGB: § 231, § 1325, § 1326
Leistungen, die das unterhaltsberechtigte Kind als Schmerzengeld oder Verunstaltungsentschädigung bezieht, sind aufgrund ihres Zwecks bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen. Schadenersatzleistungen für den Verdienstentgang sind hingegen ein Eigeneinkommen.