ABGB: § 231
Wenn sein Einkommen zur Deckung des angemessenen Kindesunterhalts nicht ausreicht, kann der geldunterhaltspflichtige Elternteil verpflichtet sein, für den Unterhalt den Vermögensstamm anzugreifen und verwertbares Vermögen zu veräußern. Voraussetzung ist die Zumutbarkeit der Vermögensverwertung.