AußStrG: § 154 Abs 1
Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft dürfen einem Gläubiger nur auf dessen Antrag hin an Zahlungs statt überlassen werden. Eine ohne Antrag erfolgte Überlassung ist ersatzlos aufzuheben.
Die Forderungsanmeldung darf nur dann als konkludenter Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt gewertet werden, wenn die Überlassung für den Gläubiger offenkundig mit keinen Nachteilen verbunden ist. Die Überlassung einer Liegenschaft bzw eines Liegenschaftsanteils ist wegen der damit verbundenen Belastungen (Eintragungsgebühr, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer usw) ohne ausdrücklichen Antrag oder Zustimmung des Gläubigers nicht zulässig.