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Kein Ersatz der Mängelbehebungskosten nach Rückforderung des Honorars

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/17Zak 2018, 15 Heft 1 v. 16.1.2018

ABGB: § 932 Abs 4, § 933a

Wer nach einer misslungenen zahnärztlichen Behandlung den Behandlungsvertrag wandelt und das Honorar als nutzlosen Aufwand zurückverlangt, kann auf schadenersatzrechtlicher Grundlage nicht zusätzlich die das Honorar unterschreitenden Mängelbehebungskosten geltend machen. Ansonsten käme es zu einer Bereicherung, weil der Patient die vereinbarte Leistung ohne Entgelt erhalten würde.

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