vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Überlassung an Zahlungs statt ohne Antrag des Verlassenschaftsgläubigers

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/16Zak 2018, 15 Heft 1 v. 16.1.2018

AußStrG: § 154 Abs 1

Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft dürfen einem Gläubiger nur auf dessen Antrag hin an Zahlungs statt überlassen werden. Eine ohne Antrag erfolgte Überlassung ist ersatzlos aufzuheben.

Die Forderungsanmeldung darf nur dann als konkludenter Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt gewertet werden, wenn die Überlassung für den Gläubiger offenkundig mit keinen Nachteilen verbunden ist. Die Überlassung einer Liegenschaft bzw eines Liegenschaftsanteils ist wegen der damit verbundenen Belastungen (Eintragungsgebühr, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer usw) ohne ausdrücklichen Antrag oder Zustimmung des Gläubigers nicht zulässig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte