Nach der Rsp ist auch ein Beschluss über die Verfahrenshilfe gem § 517 Abs 1 ZPO nicht mit Rekurs anfechtbar, wenn der Streitgegenstand den Betrag von 2.700 € nicht übersteigt. Wenn in einem Verfahren mehrere Kläger nicht zusammenzurechnende Ansprüche geltend machen und der Beklagte zu deren Abwehr die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, kommt dieser Rechtsmittelausschluss nach Ansicht des LG St. Pölten (21 R 98/18x) in der gesamten Verfahrenshilfeangelegenheit nicht zum Tragen, wenn zumindest ein Anspruch den Schwellenwert überschreitet. Eine Aufsplittung auf die einzelnen Ansprüche sei nicht mit der Einheitlichkeit der Verfahrenshilfe zu vereinbaren.