Nach Ansicht des VwGH (Ra 2018/18/0094) verstößt es nicht gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechts, dass eine traditionell nach Maßgabe der Scharia geschlossene Ehe nach dem syrischen Recht durch Registrierung rückwirkend staatliche Wirksamkeit erlangen kann. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob der Ehegattin eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsbürgers ein Einreisetitel nach § 35 AsylG zu erteilen ist, was voraussetzt, dass die Ehe schon vor dessen Einreise bestanden hat. Da die staatliche Registrierung erst später erfolgte, wäre dies nur dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung herangezogen wird. Der VwGH hatte keine Bedenken, auf die im syrischen Recht vorgesehene Rückwirkung der Registrierung Bedacht zu nehmen. Andere Umstände, die nicht mit dem ordre public vereinbar sein könnten, sind hier nicht festgestellt.