In der Sozialrechtssache 6 Rs 54/18k vertrat das OLG Graz die Auffassung, dass bei der Kostenentscheidung auf in Schriftsätzen verzeichnete Kosten nicht nur ergänzend, sondern auch dann Bedacht zu nehmen ist, wenn in dem in § 54 Abs 1 ZPO genannten Zeitpunkt kein Kostenverzeichnis gelegt wird. Diese Bestimmung regle nach der jüngeren Rsp nur den spätesten Zeitpunkt für die Kostenverzeichnung. Eine frühere Geltendmachung sei zulässig.