Nach 6 Ob 140/12z = Zak 2012/713, 379 besteht die Bindungswirkung nach Streitverkündung auch dann, wenn der Adressat die Zurückweisung seines Beitritts unbekämpft gelassen hat; nur wenn die Zurückweisung nach Ausschöpfung von Rechtsmitteln rechtskräftig wurde, entfällt die Bindung. Die Autoren üben an der Entscheidung Kritik, weil sie dem Adressaten eine Bemühungsobliegenheit auferlegt, deren Grenzen unklar sind und deren Einhaltung erst im Regressprozess geklärt werden kann. Als Alternative skizzieren sie eine eigene Lösung, die davon ausgeht, dass in der Streitverkündung das rechtliche Interesse des Adressaten am Beitritt schlüssig zu behaupten ist. Der Adressat könne mit diesem Vorbringen seinen Beitritt erklären. Stellt der Gegner in der Folge einen Zurückweisungsantrag, sollte ein Zwischenverfahren zwischen diesem und dem Streitverkünder durchgeführt werden. Im Fall der Zurückweisung der Nebenintervention bestehe keine Interventionswirkung.