Nach 5 Ob 141/16w = Zak 2017/407, 238 kann an einem Vorplatz zu einer im Wohnungseigentum stehenden Garage kein Zubehör-Wohnungseigentum begründet werden. Die Autoren halten diese Entscheidung für zu eng. Ihrer Auffassung nach sind Vorplätze wie Lager oder Keller schon dann für Zubehör-Wohnungseigentum geeignet, wenn sie ohne Inanspruchnahme anderer Objekte zugänglich und deutlich abgegrenzt sowie baulich nicht mit dem Wohnungseigentumsobjekt verbunden sind. Unter baulicher Verbindung sei nur eine echte Verbindung mit technischen Mitteln (wie bei Balkonen oder Terrassen) zu verstehen. Dass das Zubehör räumlich unmittelbar an das Wohnungseigentumsobjekt anschließt oder seine Zuordnung erkennbar ist, reiche nicht aus.