In der Vorabentscheidung C-105/17 , Komisia za zashtita na potrebitelite/Kamenova setzte sich der EuGH mit dem Unternehmerbegriff der Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU und dem Begriff des Gewerbetreibenden nach der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken auseinander. Seiner Ansicht nach decken sich diese Begriffe. Ob eine Person funktional im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt und deshalb Unternehmer ist, sei anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtschau aller maßgeblichen Kriterien (zB Erwerbszweck, Planmäßigkeit, Informationsvorsprung, Rechtsform, Umsatzsteuerpflicht, Regelmäßigkeit und Häufigkeit eines Wiederverkaufs, Gleichartigkeit der angebotenen Waren) zu beurteilen. Dass eine natürliche Person auf einer Online-Plattform gleichzeitig mehrere (hier: acht) Anzeigen veröffentlicht, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, und damit einen Erwerbszweck verfolgt, reiche per se für die Unternehmereigenschaft nicht aus.