Der VfGH (G 9/2018 und G 10/2018) hat § 4a VZKG ohne Reparaturfrist wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Nach dieser Regelung hat der kontoführende und kartenausgebende Zahlungsdienstleister einen Verbraucherkunden von Entgelten zu befreien, die unabhängige Bankomatbetreiber bei Bargeldabhebungen beanspruchen. Aufgrund der fehlenden Beeinflussbarkeit und Vorhersehbarkeit der entstehenden Kosten sah der VfGH darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die ebenfalls beantragte Aufhebung des § 4 Abs 2 VZKG lehnte der VfGH hingegen ab. Diese Regelung sieht vor, dass ein Entgelt für einzelne Bargeldabhebungen an Geldausgabeautomaten im Verbrauchergeschäft im Einzelnen ausgehandelt werden muss.