ZPO: § 500 Abs 3, § 502 Abs 2, § 528 Abs 2
JN: § 55 Abs 3
Im Fall der Teileinklagung einer Kapitalforderung entspricht der Wert des Streitgegenstands gem § 55 Abs 3 JN der Gesamtforderung. Nach einhelliger Rsp gilt diese Regel nicht für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit. Die Zulässigkeit der Revision oder des Revisionsrekurses hängt von jenem Betrag ab, über den die Vorinstanz tatsächlich entschieden hat.