ZPO: § 190 Abs 1
Die Unterbrechung des Verfahrens gem § 190 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer präjudiziellen Vorfrage in einem anderen Verfahren kann schon vor Streitanhängigkeit erfolgen. Vor der Unterbrechung muss weder eine mündliche Verhandlung durchgeführt noch dem Beklagten die Klage zugestellt oder eine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt werden.