AußStrG: § 47, § 58, § 62
B-VG: Art 87 Abs 3, Art 139 Abs 1 Z 4
Da die Geschäftsverteilung eines Gerichts keine Verordnung, sondern eine Rechtsnorm sui generis ist, ist eine Anfechtung beim VfGH nicht möglich. Ein Parteiantrag auf Normenkontrolle kommt daher bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Geschäftsverteilung nicht in Betracht.