Mit dem 2. ErwSchG, das am 1. 7. 2018 in Kraft getreten ist, wurde auch das Heim AufG novelliert. Eine zentrale Neuerung liegt darin, dass durch den Wegfall einer Ausnahmeregelung Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger in den Anwendungsbereich einbezogen wurden (§ 2 Abs 2 HeimAufG). Alterstypische Freiheitsbeschränkungen an Minderjährigen sind jedoch keine Freiheitsbeschränkungen iSd HeimAufG (§ 3 Abs 1a HeimAufG). Die Autorinnen gehen näher auf die Neuerungen ein und weisen darauf hin, dass das HeimAufG nun ua auch in Landeskinder- und -jugendheimen, sozialpädagogischen Wohngemeinschaften, Kinderdörfern und Sonderschulen anzuwenden ist, wenn dort mindestens drei psychisch kranke Personen ständig betreut werden.