vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Billeth, Der verflixte § 1008 ABGB und die Vorsorgevollmacht, iFamZ 2018, 226.

LiteraturübersichtFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/577Zak 2018, 300 Heft 15 v. 5.9.2018

§ 1008 ABGB zählt Rechtsgeschäfte auf, für die eine Gattungsvollmacht (S 1) oder eine Einzelvollmacht (S 2) erforderlich ist. Nach S 3 reicht jedoch auch eine allgemeine Vollmacht, in der die Gattung der Angelegenheit angeführt ist, aus. Während ein Teil der Lit davon ausgeht, dass S 3 nur für die in S 1 angeführten Angelegenheiten gilt, vertritt die hA, dass auch das Erfordernis einer Einzelvollmacht durch eine allgemeine Vollmacht, in der die Gattung des Geschäfts genannt ist, substituiert werden kann (siehe auch 5 Ob 214/09w = Zak 2010/15, 18). Der Autor schließt sich der hA an. Bezüglich Vorsorgevollmachten weist er darauf hin, dass eine Vorsorgevollmacht zwar nur für einzelne oder Arten von Angelegenheiten erteilt werden kann (§ 261 ABGB), aber als allgemeine Vollmacht zu werten ist, wenn sie alle denkbaren Arten von Angelegenheiten aufzählt. Eine unbedingte Erbantrittserklärung, für die § 1008 S 2 ABGB eine Einzelvollmacht (bezogen auf eine konkrete Verlassenschaft) fordere, könne durch den Vorsorgebevollmächtigten abgegeben werden, wenn es sich in diesem Sinn um eine allgemeine Vorsorgevollmacht handelt und diese Angelegenheit darin gattungsweise angeführt ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte