Nach Darstellung der Autorin vertritt der OGH in 3 Ob 70/15p = JBl 2015, 710 und 4 Ob 123/15i die Ansicht, dass eine Verbesserungszusage eine Vereinbarung über einen neuen Erfüllungsanspruch darstellt, dieser Erfüllungsanspruch nicht in der Gewährleistungsfrist, sondern erst nach 30 Jahren verjährt und der Übernehmer im Fall des Verzugs gem § 918 ABGB zurücktreten kann. Diese Judikatur kritisiert die Autorin in der Folge mit dem Argument, dass sie auf Rechtssätzen aus der Zeit vor dem GewRÄG beruht. Seit der 2002 in Kraft getretenen Reform des Gewährleistungsrechts seien diese Rechtssätze überholt. Bei einer Verbesserungszusage handle es sich idR um ein deklaratives Anerkenntnis, das den Neubeginn der zwei- oder dreijährigen Gewährleistungsfrist auslöse. Eine Möglichkeit zum Rücktritt werde dadurch nicht eröffnet.