Die Begründung von grenzüberschreitendem Wohnungseigentum ist nicht möglich (zB 5 Ob 125/17v = Zak 2017/682, 396). Die Autoren gehen ua auf die strittigen Voraussetzungen ein, unter denen ein Grenzüberbau zum außerbücherlichen Erwerb des Nachbargrundes und damit zur Verschiebung der Liegenschaftsgrenze führen kann. Diese Voraussetzungen gelten ihrer Auffassung nach auch dann, wenn der Grenzüberbau nicht direkt am Grund errichtet wird, sondern lediglich in den Luftraum der Nachbarliegenschaft hineinragt. Auch eine bauliche Verbindung über eine Grundstücksgrenze hinweg stehe der Begründung von Wohnungseigentum entgegen. Im Rahmen ihrer Treuepflicht seien die Miteigentümer grundsätzlich verpflichtet, der Herstellung eines wohnungseigentumstauglichen Zustandes durch bauliche Maßnahmen zuzustimmen.