Bemessungsgrundlage für die Mietvertragsgebühr, die bei Geschäftsraummieten weiterhin existiert, ist gem § 33 TP 5 Abs 3 GebG bei unbestimmter Vertragsdauer der dreifache Jahreswert des Mietzinses und bei bestimmter Vertragsdauer der entsprechend der Dauer vervielfachte Jahreswert, maximal der 18-fache Jahreswert. Der Autor versteht die Judikatur des VwGH so, dass die Grenze des dreifachen Jahreswerts ohne weitere Voraussetzungen auch für Fälle gilt, in denen an sich (wegen Befristung oder eines befristeten Kündigungsverzichts) von einer bestimmten Vertragsdauer auszugehen wäre, wenn vereinbart ist, dass der Vermieter das Vertragsverhältnis vorzeitig aus allen Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG auflösen kann. Die Praxis des zuständigen Finanzamts und des BFG, dies von der Kündigungswahrscheinlichkeit abhängig zu machen, sei damit nicht vereinbar. Leider habe der VwGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Ra 2017/16/0111) eine Klarstellung unterlassen. Der Autor empfiehlt deshalb, in solchen Mietverträgen zusätzlich ein Präsentationsrecht des Mieters zu vereinbaren, das als weiteres Argument für den dreifachen Jahreswert als Bemessungsgrundlage dienen kann.