Nach der Vorabentscheidung des EuGH in den verb Rs C-195/17 , Krüsemann/TUIfly ua = Zak 2018/260, 138 handelt es sich bei einem Streik des Flugpersonals nicht zwingend um einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 , bei dessen Vorliegen die Ansprüche der Flugpassagiere auf Ausgleichszahlungen für die dadurch verursachten Flugannullierungen und -verspätungen entfallen könnten. Der Autor geht näher auf die Entscheidung ein. Die bisherige Tendenz der Rechtsanwendung (insb in der Rsp des dt BGH, zB X ZR 138/11 = Zak 2012/620, 322), bei Streiks von vornherein oder sehr rasch einen außergewöhnlichen Umstand anzunehmen, sei nicht mehr haltbar.