Am 1. 7. 2018 ist das Pauschalreisegesetz (PRG) in Kraft getreten. Wie nach dem bisher geltenden Pauschalreiserecht (§§ 31b ff KSchG) fallen auch Geschäftsreisen in seinen Anwendungsbereich. Ausgenommen sind nur Reisen auf Grundlage eines Rahmenvertrags über die Geschäftsreiseorganisation zwischen Unternehmern (§ 1 Abs 2 PRG). Der Artikel geht näher auf jene Regelungen des PRG ein, die für Geschäftsreisen maßgeblich sein können, etwa zu Informationspflichten und Änderungsvorbehalten. Zum Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude vertritt der Autor die Auffassung, dass ohne Erholungszweck der Reise weiterhin kein Anspruch auf Ersatz des durch einen Reisemangel verursachten immateriellen Schadens zustehen kann.