EuGVVO 2001: Art 43
Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach der EuGVVO 2001 können nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen nicht geltend gemacht werden, selbst wenn sie liquide (dh unstrittige oder rechtskräftig festgestellte) Umstände betreffen.