Für den Beginn der Zweijahresfrist bei der Schenkungsanrechnung (§ 782 Abs 1 ABGB bzw § 785 Abs 3 ABGB aF) ist die Vermögensopfertheorie maßgeblich. Der Autor legt die bisher ergangene Judikatur dahin aus, dass der OGH eine typisierende, auf formale Aspekte ausgerichtete Betrachtungsweise verfolgt, etwa wenn er das Vermögensopfer bei Vorbehalt eines dinglichen Fruchtgenussrechts durch den Geschenkgeber nicht als erbracht ansieht, die Frist aber trotz Vorbehalts eines Wohnungsgebrauchsrechts laufen lässt (2 Ob 220/15i = Zak 2016/736, 395). Diese typisierende Betrachtung lässt sich seiner Ansicht nach seit dem ErbRÄG 2015 nicht aufrechterhalten. Die neue Rechtslage erfordere eine wirtschaftliche Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und insb der Absichten der Vertragsteile, wobei auch die gelebte Praxis von Bedeutung sei. Auch ein vorbehaltenes Wohnungsgebrauchsrecht könnte so gestaltet sein, dass noch nicht von einem wirklich gemachten Geschenk ausgegangen werden könne.