EuGVVO 2001: Art 33 Abs 1
ZPO: § 230 Abs 3, § 411
Wie die Rechtskraftwirkung einer ausländischen Entscheidung in einem österreichischen Verfahren zu berücksichtigen ist, richtet sich nach dem österreichischen Verfahrensrecht als lex fori.
EuGVVO 2001: Art 33 Abs 1
ZPO: § 230 Abs 3, § 411
Wie die Rechtskraftwirkung einer ausländischen Entscheidung in einem österreichischen Verfahren zu berücksichtigen ist, richtet sich nach dem österreichischen Verfahrensrecht als lex fori.