BWG: § 38 Abs 2 Z 3
AußStrG: § 145, § 166
Die Auskunftsrechte des Gerichtskommissärs und des Verlassenschaftsgerichts gegenüber der Bank, die auf der Ausnahme vom Bankgeheimnis nach § 38 Abs 2 Z 3 BWG und den gesetzlich geregelten Aufgaben beruhen, bestehen unabhängig vom Auskunftsrecht der Verlassenschaft bzw der eingeantworteten Erben als Gesamtrechtsnachfolger.