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Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Verlassenschaftsgerichts gegenüber der Bank

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/481Zak 2018, 254 Heft 13 v. 8.8.2018

BWG: § 38 Abs 2 Z 3

AußStrG: § 145, § 166

Die Auskunftsrechte des Gerichtskommissärs und des Verlassenschaftsgerichts gegenüber der Bank, die auf der Ausnahme vom Bankgeheimnis nach § 38 Abs 2 Z 3 BWG und den gesetzlich geregelten Aufgaben beruhen, bestehen unabhängig vom Auskunftsrecht der Verlassenschaft bzw der eingeantworteten Erben als Gesamtrechtsnachfolger.

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