ZPO: § 219
AußStrG: § 22, § 141
Der eingeantwortete Erbe des Betroffenen hat ohne weitere Voraussetzungen das Recht, in jene Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu nehmen, die sich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beziehen.
ZPO: § 219
AußStrG: § 22, § 141
Der eingeantwortete Erbe des Betroffenen hat ohne weitere Voraussetzungen das Recht, in jene Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu nehmen, die sich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beziehen.