ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Vor dem Erwerb des Erbrechts durch Tod oder Bedingungseintritt besteht nicht einmal ein Anwartschaftsrecht.
Ein Fehler des vom Erblasser mit der Errichtung der letztwilligen Verfügung beauftragten Rechtsanwalts, der zur Formungültigkeit führt, greift deshalb nicht in eine Rechtsposition des verhinderten Erben ein. Den Rechtsanwalt kann gegenüber dem verhinderten Erben aber dann eine Haftung treffen, wenn der Auftrag des Erblassers als Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter zu qualifizieren ist. Dies setzt voraus, dass die Person des Begünstigten für den Rechtsanwalt erkennbar war.