ABGB: § 579 (idF vor ErbRÄG 2015)
Die Unterfertigung der fremdhändigen letztwilligen Verfügung durch die Testamentszeugen muss "auf der Urkunde" erfolgen, dh auf dem Blatt mit dem Text der Verfügung. Wenn die Testamentszeugen auf einem leeren Blatt unterschrieben haben, das mit dem Textblatt zusammengeheftet wurde, ist die Verfügung formungültig.