BauRG: § 1 Abs 1
ABGB: § 914
Ob ein Einzelrechtsnachfolger des Bauberechtigten ohne vertragliche Überbindung an den gesamten Inhalt des Baurechtsvertrags (einschließlich vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) oder - wie die aktuelle hL annimmt - nur an einen Mindestinhalt im Sinn der dinglichen Rechte und Pflichten gebunden ist, bleibt offen.