AußStrG: § 45, § 111d Abs 2
Die Legitimation des entführenden Elternteils, den Beschluss auf zwangsweise Durchsetzung der Rückführungsentscheidung anzufechten, entfällt nicht mangels Beschwer mit dem Vollzug der Rückführung. Der entführende Elternteil hat ein Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vollzugs im Instanzenzug.