ABGB: § 173 Abs 1, § 181 Abs 1
Die Einwilligung in eine medizinische Behandlung kann das entscheidungsfähige Kind gem § 173 Abs 1 ABGB nur selbst erteilen. Dies gilt (zumindest analog) auch für psychologische und psychotherapeutische Behandlungen und diagnostische Maßnahmen.