Zu 5 Ob 19/16d = Zak 2016/591, 315: Der Beschluss, mit dem eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts vom Außerstreitgericht genehmigt wird, kann nur gegenüber allen Wohnungseigentümern einheitlich wirksam werden. Teilrechtskraft ist nicht möglich.
Zu 5 Ob 19/16d = Zak 2016/591, 315: Der Beschluss, mit dem eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts vom Außerstreitgericht genehmigt wird, kann nur gegenüber allen Wohnungseigentümern einheitlich wirksam werden. Teilrechtskraft ist nicht möglich.