Der Autor weist darauf hin, dass mit dem ErbRÄG 2015 neue Informationspflichten geschaffen wurden, deren Verletzung zu Schadenersatzansprüchen führen kann, nämlich § 768 ABGB (Informationspflicht über wesentliche Änderungen im Fall der Stundung des Pflichtteils) und § 786 ABGB (Auskunftsanspruch über hinzurechenbare Schenkungen). Nachdem er näher auf diese Regelungen eingegangen ist, befasst er sich mit weiteren schadenersatzrelevanten Informations- und Verhaltenspflichten im Bereich des Erbrechts, die sich etwa aus Vertrag oder letztwilliger Verfügung ergeben können. Ua vertritt er die Auffassung, dass keine nachvertragliche Pflicht des Anwalts besteht, den nach der damals geltenden Rechtslage korrekt beratenen Mandanten auf die Änderung der Rechtslage durch das ErbRÄG 2015 hinzuweisen. Ein haftungsbegründender Beratungsfehler liege jedoch im Fall der Außerachtlassung der neuen Rechtslage in der Zeit der Legisvakanz des ErbRÄG 2015 vor.