Nach Ansicht des Autors hat der OGH in jüngeren Entscheidungen zur Haftung des Insolvenzverwalters für Fehler bei der Forderungsprüfung (zB 8 Ob 10/16b = Zak 2017/179, 103) einen viel zu strengen Sorgfaltsmaßstab herangezogen. Mit diesem Maßstab sei das Ziel der schnellen und kostengünstigen Feststellung von Insolvenzforderungen, das gerade im Interesse der Gläubiger liege, nicht vereinbar. Dem Insolvenzverwalter sollte sowohl bei der Bestreitung als auch bei der Anerkennung von Insolvenzforderungen ein breiter Ermessensspielraum zugestanden werden.