ABGB: § 1319a
Die Zumutbarkeit von Verkehrssicherungsmaßnahmen (hier: Winterdienst) iSd § 1319a Abs 2 ABGB hängt auch von der Person des Wegehalters ab. Einem privaten Wegehalter ist weniger zuzumuten als einer Gemeinde, einer kleineren Gemeinde weniger als einer großen.