ABGB: § 1295 Abs 1
Die Sicherungspflichten des Pistenhalters beschränken sich auf die Skipiste und die Pistenränder einschließlich der Sturzräume. Dass zahlreiche Skifahrer vom Pistenverlauf abweichen und das freie Gelände befahren, führt nur dann zu einer weiter reichenden Sicherungspflicht des Pistenhalters, wenn der Pistenrand mangels deutlicher Kennzeichnung deshalb nicht mehr erkennbar ist.