ABGB: § 231, § 1295 Abs 1, § 1325, § 1358
ZPO: § 228
Wenn durch die Verletzung eines unterhaltsberechtigten Kindes sein Studienabschluss und damit der Eintritt seiner Selbsterhaltungsfähigkeit hinausgezögert wird, kann der unterhaltspflichtige Elternteil für den zusätzlich zu leistenden Unterhalt vom Schädiger direkt Ersatz verlangen, weil der Schadenersatzanspruch des Kindes analog § 1358 ABGB auf ihn übergeht. Da es sich um den übergegangenen Ersatzanspruch des Kindes handelt, ist ein Ersatz ausgeschlossen, soweit der Schaden durch Leistungen des Schädigers für den Verdienstentgang des Kindes gedeckt ist. Der Übergang tritt erst mit der Leistung von Unterhalt in jenem Zeitraum ein, in dem ohne die Verletzung keine Unterhaltspflicht mehr bestanden hätte. Bestreitet der Schädiger seine Ersatzpflicht, kann der Unterhaltspflichtige schon vor dem Übergang eine Feststellungsklage erheben.