Zu 2 Ob 64/17a = Zak 2018/245, 133: Ein Großbetragssparbuch, als dessen identifizierter Kunde der Erblasser aufscheint, ist in das Inventar aufzunehmen, auch wenn sich die Sparurkunde im Todeszeitpunkt im Besitz einer anderen Person befindet.
Kleinbetragssparbücher, die auf den Verstorbenen identifiziert sind, sind nach Ansicht des Autors in gleicher Weise in das Inventar aufzunehmen, weil dies die Verlassenschaftszugehörigkeit indiziert.