Ausgehend davon, dass sich die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen durch das am 1. 7. 2018 in Kraft getretene 2. ErwSchG inhaltlich kaum verändert haben, geht der Autor auf die Mündelsicherheit von Anlagen ein. Gem § 215 Abs 1 ABGB ist Mündelgeld "sicher und möglichst fruchtbringend" anzulegen. Anlagen, die ex lege als mündelsicher gelten (§§ 216 ff ABGB), seien in Hinblick auf die derzeitige Niedrigzinsphase und die Inflation jedoch nicht fruchtbringend. Andere Anlageformen, die zumindest die Chance eines realen Ertrags bieten können, seien mit dem Risiko merklicher Wertschwankungen verbunden. Die Sicherheit sollte hier nicht abstrakt, sondern im konkreten Einzelfall auf Basis des individuellen Anlagehorizonts und der individuellen Risikotragfähigkeit beurteilt werden. Zwingende Voraussetzung für eine andere Anlegung von Mündelgeld sei gem § 132 AußStrG weiterhin die Beiziehung eines Sachverständigen, und zwar eines Gerichtssachverständigen (1 Ob 210/10d = Zak 2011, 157). Ein Privatgutachten zur Mündelsicherheit reiche nicht aus.