ZPO: § 171, § 197, § 207
Die Tonaufnahme einer Gerichtsverhandlung durch eine Partei erfolgt rechtswidrig, wenn nicht zuvor das zumindest schlüssige Einverständnis aller Beteiligten eingeholt worden ist. Zur Vermeidung einer zivilrechtlichen oder disziplinären Haftung erscheint die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung zweckmäßig.