ABGB: § 523, § 1295 Abs 2
Dass die Trassenführung einer Starkstromleitung im erstinstanzlichen UVP-Verfahren nicht rechtskräftig genehmigt wurde, verschafft dem Projektwerber keine ausreichende Rechtsposition, um betroffenen Liegenschaftseigentümern Bauführungen, die den Trassenverlauf beeinträchtigen, untersagen zu lassen.